Allgemeine Geschaeftsbedingungen fuer die Ausfuehrung von Arbeiten an Fahrzeugen und fuer Kostenvoranschlaege der Firma Autoteam Pasch GmbH

 

I. Ausschliessliche Geltung unserer Allgemeinen Geschaeftsbedingungen (AGB)

 

Unsere Geschaeftsbedingungen gelten ausschliesslich; entgegenstehende oder von unseren Geschaeftsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners, nachfolgend Kunde genannt, erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haetten ausdruecklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschaeftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschaeftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung oder Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausfuehren. Dasselbe gilt auch fuer Lieferungen und Leistungen an uns, fuer den Fall unserer vorbehaltlosen Annahme der Ware. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausfuehrung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Wir erbringen die im Einzelnen spezifizierte Lieferung oder Leistung zu den nachfolgend abgedruckten Bedingungen.

 

II. Angebot, Angebotsunterlagen, Kostenvoranschlag, Vertragsabschluss

 

 

  • Unsere Angebote sind freibleibend.
  • Wuenscht der Kunde eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen spezifizierten Angebotes oder Kostenvoranschlages. An dieses Angebot / Kostenvoranschlag sind wir vier Wochen gebunden, soweit nicht eine kuerzere Bindungsfrist vereinbart wird.
  • Die fuer die Erstellung des Angebots/Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen koennen dem Kunden nur dann berechnet werden, wenn dies im Einzelfall schriftlich vereinbart ist.
  • Gegenueber dem Kunden gilt, dass der von ihm unterzeichnete Auftrag ein bindendes Angebot ist. Wir sind berechtigt, dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch ueberreichung oder Zusendung einer Auftragsbestaetigung anzunehmen oder dem Kunden innerhalb dieser Frist die vertragliche Leistung zu erbringen.
  • Der Umfang der Lieferung oder Leistung und der Gesamtpreis richten sich nach den Angaben in der Auftragsbestaetigung. Wir geben grundsaetzlich keine Garantien, sofern sie nicht ausdruecklich schriftlich vereinbart sind.
  • Tritt der Kunde nach Vertragsabschluss vom Vertrag zurueck oder loest sich anderweitig vom Vertrag, so haben wir Anspruch auf pauschalisierten Schadenersatz in Hoehe von 15 % des Preises oder der vereinbarten Verguetung. Der Schaensersatz ist hoeher oder niedriger anzusetzen, wenn von uns ein hoeherer oder vom Kunden einen geringerer Schaden nachgewiesen wird.
  • Der Kunde ermaechtigt uns, Unterauftraege zu erteilen und Probe- und ueberfuehrungsfahrten durchzufuehren.
  • Wir sind berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

 

III. Preise, Zahlungsbedingungen, Ruecktritt

 

 

  • Unsere Preise bei gewerblichen Kunden sind Nettopreise. Die Mehrwertsteuer wird in gesetzlicher Hoehe am Tag der Rechnungsstellung in ihr gesondert ausgewiesen. Fuer Verbraucher geben wir Endpreise an. Unsere Preise gelten ab unserem Geschaeftssitz. Zoelle, Abgaben, Verpackung, Versandkosten und Versicherungen sind gesondert zu zahlen. Vereinbarte Nebenleistungen werden zusaetzlich berechnet.
  • Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu aendern, wenn fruehestens vier Monate nach Abschluss des Vertrages deutliche Kostensenkungen oder Kostenerhoehungen eintreten, insbesondere bei ausserhalb unserer Kontrolle stehender Preisentwicklungen, (z. B. Transportkosten, bei Material- oder Herstellungskosten auch unserer Lieferanten, u.a.). Diese werden wir auf Verlangen nachweisen.
  • Skonto- oder Rabatt-Zusagen gelten nur, sofern sie schriftlich vereinbart werden.
  • Mit der Ablieferung oder der Abnahme des Auftragsgegenstandes und der Aushaendigung der Rechnung ist der verein barte Preis sofort in bar zur Zahlung faellig. Abweichende Regelungen sind schriftlich zu vereinbaren.
  • Falls der Kunde seiner Zahlungspflicht nicht nach Faelligkeit vollstaendig nachkommt, sind wir berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Frist vom Vertrag zurueckzutreten. Alternativ zu unseren Ruecktrittsrechten koennen wir vom Kunden Sicherheit verlangen. Mit der Ausuebung dieser Rechte ist kein Verzicht auf weitere uns zustehende Rechte und Ansprueche verbunden.
  • Gegen unsere Ansprueche kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenforderungen rechtskraeftig festgestellt, unbestritten oder von uns schriftlich anerkannt sind. Ausserdem ist er zur Ausuebung eines Zurueckbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhaeltnis beruht.
  • Wenn eine berechtigte Maengelruege geltend gemacht wird, duerfen Zahlungen des Kunden von ihm nur in einem Um fange zurueckgehalten werden, die in einem angemessenen Verhaeltnis zu den aufgetretenen Maengeln stehen.

 

IV. Lieferung, Fertigstellung, Abnahme und Erfuellung

 

  • Unsere Liefer- oder Fertigstellungstermine sind grundsaetzlich nur annaehernd und unverbindlich. Sie sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich so bezeichnet wurden. Der Beginn des von uns angegebenen Liefer- oder Fertigstellungstermins setzt die Abklaerung aller technischen Fra gen voraus. aendert oder erweitert sich der Auftragsumfang gegenueber dem urspruenglichen Auftrag, dann haben wir dem Kunden unverzueglich unter Angabe der Gruende einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.
  • Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, aber nicht bei leichter Fahrlaessigkeit.
  • Halten wir bei Auftraegen, welche die Instandsetzung eines Fahrzeuges zum Gegenstand haben, einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin laenger als 24 Stunden schuldhaft nicht ein, so haben wir dem Auftraggeber ein moeglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug kostenlos zur Verfuegung zu stellen oder 80 % der Kosten fuer eine tatsaechliche Inanspruchnahme eines moeglichst gleichwertigen Mietfahrzeuges zu erstatten. Der Auftraggeber hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung des Auftragsgegenstandes unverzueglich zurueckzugeben; weitergehender Verzugsschadenersatz ist ausgeschlossen, ausser in Faellen von Vorsatz oder grober Fahrlaessigkeit.
  • Hoehere Gewalt, durch Sturm-, Feuer-, Hochwasser oder sonstigen Umweltschaeden oder bei uns oder unseren Lieferanten eintretende Betriebsstoerungen durch Energiemangel, Verzoegerungen in der Anlieferung wesentlicher Komponenten und sonstiger Materialien, Importschwierigkeiten, Betriebs- und Verkehrsstoerungen, Streik, Aussperrung, die uns ohne eigenes Verschulden voruebergehend daran hindern, den Auftragsgegenstand zum vereinbarten Termin fertig zu stellen oder innerhalb der vereinbarten Frist zu lie fern, verlaengern die oben genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstaende bedingten Leistungsstoerungen. Wir haben darueber den Kunden unverzueglich nach Bekannt werden des Ereignisses zu informieren. Koennen wir auch nach angemessener Verlaengerung nicht leisten, sind sowohl der Kunde als auch wir zum Ruecktritt vom Vertrag berechtigt. Schadensersatzansprueche des Kunden sind ausgeschlossen.
  • Wir erfuellen unsere Liefer- oder Leistungsverpflichtung dadurch, dass wir dem Kunden die Fertigstellung des Auftragsgegenstandes an unserem Geschaeftssitz anzeigen.
  • Wuenscht der Kunde die ueberfuehrung des Auftragsgegenstandes, erfolgt dies auf seine Kosten und Gefahr. Dies gilt nicht fuer Verbraucher.
  • Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt in unserem Betrieb, soweit nichts anderes vereinbart ist.
  • Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegen-stand innerhalb von 1 Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige abzuholen. Bei Auftragsarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgefuehrt werden, verkuerzt sich die Abholfrist auf 2 Arbeitstage.
  • Bei Abnahmeverzug koennen wir die ortsuebliche Aufbewahrungsgebuehr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann unserem Ermessen nach auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen vollstaendig zu Lasten des Auftraggebers.

 

V. Sachmaengelhaftung, Verjaehrung, Schiedsstelle

 

 

  • Der Kunde hat den Auftragsgegenstand unverzueglich auf Sachmaengel zu untersuchen. Geschieht dies nicht, gilt dieser als vertragsgemaess geliefert. Gegenueber Verbrauchern gilt dies nur fuer offensichtliche ohne weiteres erkennbare Maengel. Maengelansprueche des Unternehmers setzen voraus, dass er seiner Untersuchungs- und Ruegepflicht ordnungsgemaess nachgekommen ist.
  • Bei nicht rechtzeitiger Anzeige ist die Geltendmachung des Gewaehrleistungsanspruchs insoweit ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genuegt die rechtzeitige Absendung der Maengelruege.
  • Soweit ein Mangel des Auftragsgegenstandes vorliegt, leisten wir bei einem Unternehmer fuer Maengel zunaechst nach unserer Wahl Gewaehr durch Nachbesserung. Im Falle der Mangelbeseitigung tragen wir die dazu erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, aber nur soweit sich diese nicht dadurch erhoehen, dass der Auftragsgegen-stand nach einem anderen Ort als dem Erfuellungsort verbracht wurde.
  • Schlaegt die Nacherfuellung fehl, kann der Kunde grundsaetzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Verguetung (Minderung) oder Rueckgaengigmachung des Vertrages (Ruecktritt) verlangen. Bei einer nur geringfuegigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfuegigen Maengeln, steht dem Kunden jedoch kein Ruecktrittsrecht zu.
  • Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen fuer Maen gelansprueche, wenn uns oder unseren Vertretern oder Erfuellungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlaessigkeit trifft oder wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. Liegt keine vorsaetzliche oder grobfahrlaessige Vertragsverletzung vor, ist die Schadensersatzhaftung aber in diesen Faellen auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden beschraenkt. Bei Verbrauchern gelten ausschliesslich die gesetzlichen Bestimmungen zum Schadenersatz. Bei Schaeden aus der Verletzung des Lebens, des Koerpers oder der Gesundheit sowie arglistigem Verschweigen von Maengeln oder der uebernahme einer Garantie fuer Beschaffenheit der Sache bleiben saemtliche gesetzlichen Rechte des Auftraggebers unberuehrt.
  • Maengelansprueche des Auftraggebers verjaehren in einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Ist Gegenstand des Auftrages die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen und ist der Kun de ein Unternehmer, eine juristische Person des oeffentlichen Rechts oder ein oeffentlich-rechtliches Sondervermoegen, der bei Abschluss des Vertrages in Ausuebung seiner selbstaendigen beruflichen, gewerblichen beziehungsweise hoheitlichen oder fiskalischen Taetigkeit handelt, verjaehren Maengelansprueche des Kunden innerhalb eines Jahres ab Ablieferung. Ist der Kunde in solchen Faellen ein Verbraucher, so verjaehren die Maengelansprueche nach den gesetzlichen Regeln. Die Verkuerzung der Verjaehrung gemaess Abs. 1 und Abs. 2 gilt nicht bei Haftung fuer grob fahrlaessig und vorsaetzlich verursachte Schaeden und Schaeden aus der Verletzung des Lebens, des Koerpers oder der Gesundheit sowie arglistigem Verschweigen von Maengeln oder der uebernahme einer Garantie fuer Beschaffenheit der Sache. Dieser vorsaetzlichen oder fahrlaessigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfuellungsgehilfen gleich.
  • Grundsaetzlich uebernehmen wir keine Gewaehrleistung fuer Schaeden, die durch ungeeignete oder unsachgemaesse Verwendung, fehlerhafte Montage oder fehlerhafte Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, durch versaeumte Wartungsarbeiten, wenn diese vom Hersteller empfohlen wurden, durch normale Abnutzung und normalen Verschleiss, und die durch ungeeignete Betriebsmittel und durch ungeeignete Austauschwerkstoffe verursacht wurden. Fuer diese Schaeden uebernehmen wir nur dann Gewaehr leistung, wenn diese Schaeden durch unser Verschulden verursacht wurden.
  • Natuerlicher Verschleiss schliesst Sachmangelansprueche aus.
  • Wird der Vertragsgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfaehig, ist der Kunde verpflichtet, den Schaden so gering wie moeglich zu halten. Im Rahmen dessen soll er uns unverzueglich informieren. Er hat uns Gelegenheit zu geben, ihm einen naechstgelegenen anerkannten dienstbe reiten Betrieb zur Beseitigung der Betriebsunfaehigkeit zu benennen. Dort ersetzte Teile werden unser Eigentum. Wir ersetzen die notwendig erforderlichen Kosten fuer die Beseitigung der Betriebsunfaehigkeit.
  • Sollte Streit ueber Vorliegen eines Sachmangels entstehen, kann im gegenseitigen Einvernehmen eine Schiedsstelle des Karosserie- und Fahrzeugbauerhandwerks angerufen werden. Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjaehrung fuer die Dauer des Verfahrens gehemmt. Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg waehrend eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Schiedsstelle ihre Taetigkeit ein.

 

VI. Gesamthaftung

 

 

  • Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in V. vorgesehen, ist ohne Ruecksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausser, dass uns Vorsatz oder grobe Fahrlaessigkeit vorgeworfen werden kann, ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere fuer Schadensersatzansprueche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprueche auf Ersatz von Sachschaeden gemaess § 823 BGB. Dies gilt nicht fuer Schaeden aus der Verletzung des Lebens,
  • des Koerpers oder der Gesundheit. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenueber ausge schlossen oder eingeschraenkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persoenliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfuellungsgehilfen.
  • Soweit unsere Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen oder eingeschraenkt ist, gilt dies auch fuer die persoenliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfuellungsgehilfen.

 

VII. Eigentumsvorbehaltssicherung, Verwertung, Pflichten gegen Dritte

 

Wir behalten uns das Eigentum an eingebauten Teilen, Zubehoer und Aggregaten bis zum unanfechtbaren vollstaendigen Eingang aller Zahlungen aus der Geschaeftsverbindung mit dem Kunden vor. Im Falle eines Kontokorrentverhaeltnisses bezieht sich der Vorbehalt auf den anerkannten Saldo.

 

VIII. Erweitertes Pfandrecht

 

 

  • Uns steht wegen unserer Forderung ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in unseren Besitz ge langten Gegenstaenden zu.
  • Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus frueher durchgefuehrten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Fuer sonstige Ansprueche aus der Geschaeftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskraeftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehoert.

 

IX. Gerichtsstand

 

 

  • Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  • Fuer Vertraege mit Kaufleuten und juristische Personen des oeffentlichen Rechts oder oeffentlich-rechtliche Sondervermoegen gilt als vereinbart: ausschliesslicher Gerichtsstand fuer alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschaeftssitz; auch fuer Wechsel- und Scheckprozesse. Dasselbe gilt fuer Verbraucher, die keinen Wohnsitz in Deutschland haben, deren gewoehnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, oder die nach Vertragsabschluss ihren Wohnsitz oder gewoehnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegen.

 

Stand: Januar 2007